Reformbedürftig!

Abends nach der Arbeit noch ein paar Stündchen im Freien sitzen, am Wochenende mit Freunde grillen und sich an der eigenen Apfel­ernte erfreuen – so ein eigener Garten ist schon was Schönes. Doch die Freude schlägt schnell ins Gegenteil um, wenn ein Brief vom Amt kommt, in dem zu „Maßnahmen“ aufgefordert wird und eine „Ordnungswidrigkeit“ im Raum steht. Dies erleben im Moment einige Gartenbesitzer in einem Landschaftsschutzgebiet in Heumaden. Dabei geht es keineswegs bloß um unstreitige Schwarzbauten, sondern auch um Zäune, Geschirrhütten, Gewächshäuser oder die Farbe von Regentonnen. Die Verordnung, nach der die Untere Naturschutzbehörde der Landeshauptstadt ihren Maßstab anlegt, stammt aus dem Jahr 1961. Dass danach Änderungen in dem betroffenen Gebiet nicht zulässig sind, die die „Natur schädigen“, wird wohl nach wie vor im Interesse aller Gartenbesitzer sein. Was aber meint die 57 Jahre alte Norm heute mit „Landschaft verunstalten“ oder „Naturgenuß (damalige Rechtschreibung mit „ß“, Anm. d. Red.) beeinträchtigen“? Wenig operational sind solche Kriterien. Für Betroffene wie Kontrolleure gleichermaßen. Und dann basiert die Verordnung auch noch auf dem – ja, wirklich – Reichsnaturschutzgesetz von 1935. Doch anstelle von Heimatschutz und Wanderbewegung liegen heute Freizeittrends und „Fun“ im gesellschaftlichen Interesse vorn. Uraltnormen wie die Stuttgarter Landschaftsschutzverordnung sind reformbedürftig!

Rundgeschaut … Die Seite 3 Kolumne aus dem WILIH … 31.10.2018